Rn 5

Durch den Bürgschaftsvertrag übernimmt der Bürge eine eigene Verpflichtung (BGHZ 147, 99, 101 mwN), die selbstständig verjährt (s Rn 36). Er verspricht weder die Erfüllung der Hauptschuld noch die Erfüllung durch den Hauptschuldner. Vielmehr steht er für die Hauptverbindlichkeit ein: Er verschafft dem Gläubiger möglichst das Gleiche wie die Erfüllung der Hauptschuld. Damit schuldet der Bürge und haftet nicht bloß (Weber 59). Die Bürgenschuld ist selbstständig einklagbar und wird durch das Urt über die Hauptforderung nicht präjudiziert (RGZ 56, 109, 110). Wenn der Bürge an den Gläubiger zahlt, so erfüllt er seine eigene Verbindlichkeit ggü dem Gläubiger, nicht diejenige des Hauptschuldners (Erman/Zetzsche § 765 Rz 1). Gleichwohl muss der Hauptschuldner nicht mehr an den Gläubiger leisten, dem aufgrund des Forderungsübergangs nach § 774 I 1 kein Anspruch gegen den Hauptschuldner mehr zusteht. Bürge und Hauptschuldner sind – anders als zB im englischen Recht (s Rn 70) – nicht Gesamtschuldner, auch nicht im Falle der selbstschuldnerischen Bürgschaft (BGH WM 68, 918) oder bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern (Ausnahme: § 43 InsO, s Rn 48).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge