Rn 52

Die Abgrenzung der Bürgschaft zum Garantievertrag bereitet insb deshalb Schwierigkeiten, weil beide Verträge demselben wirtschaftlichen Zweck dienen (BGH LM § 765 Nr 1): der Sicherung einer fremden Forderung. Im Unterschied zur Bürgschaft will der Garant eine von der gesicherten Schuld unabhängige Verpflichtung (BGH NJW 67, 1020, 1021 aE) übernehmen, für die er auch dann einsteht, wenn die Hauptverbindlichkeit nie entstanden ist oder später wegfällt (BGH LM § 765 Nr 1 Bl 58; Brandbg BeckRS 09, 05887). Für die Abgrenzung im Einzelfall kommt es nicht entscheidend auf den verwendeten Wortlaut an (zB BGH WM 77, 1120, 1121). Bei geschäftsgewandten Personen rechtfertigen aber nur besonders gewichtige Umstände eine vom Wortlaut abw Auslegung (BGH WM 75, 348, 349). Ein gewichtiger Anhaltspunkt für die Abgrenzung ist das eigene Interesse des Garanten an der Erfüllung der Hauptverbindlichkeit (BGH NJW 86, 580). Da die Bürgschaft den Normalfall der gesetzlich geregelten Sicherungsform darstellt, ist im Zweifel eine Bürgschaft anzunehmen (s zB BGH WM 62, 577; NJW 67, 1020, 1021 [BGH 08.03.1967 - VIII ZR 285/64]).

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