Rn 7

Der Bürgschaftsvertrag ist ein Risikogeschäft (BeckOGK/Madaus § 765 Rz 6) und begründet wie alle Formen der persönlichen Kreditsicherung die Haftung mit dem ›gesamten‹ Vermögen. Sie ist im Unterschied zu dinglichen Formen der Kreditsicherung nicht auf einzelne Vermögensgegenstände beschränkt. Im Gegensatz zu historischen Formen der Bürgschaft betrifft die Haftung nicht die Freiheit: in Rom drohte Sklaverei, im Mittelalter der Schuldturm. Durch die prozessualen Schutzschranken des Zwangsvollstreckungsrechts in §§ 811 ff, 851 ff ZPO wird die Haftung mit dem gesamten Vermögen eingeschränkt. Bürgen, die natürliche Personen sind, ermöglicht das Insolvenzrecht unter den Voraussetzungen von §§ 286 ff InsO auch die materiell-rechtlich wirkende Befreiung von der Bürgschaftsschuld (§ 301 I InsO). Die gleichwohl nach wie vor sehr weit reichende persönliche Haftung führt zu einem strengen Beurteilungsmaßstab bei der Frage, ob ein Bürgschaftsvertrag die Grenzen der guten Sitten durchbricht (vgl § 765 Rn 21 ff zur Sittenwidrigkeit).

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