Rn 13

Befriedigt der Bürge den Gläubiger, so geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner nach § 774 I 1 auf den Bürgen über (s § 774 Rn 1). Dieser gesetzliche Forderungsübergang erleichtert den Rückgriff des Bürgen gegen den Schuldner erheblich. Neben dem – zumeist bestehenden – Aufwendungsersatzanspruch aus § 670 hat der Anspruch aus übergegangenem Recht insb den Vorteil, dass in Anwendung von §§ 412, 401 sonstige akzessorische Sicherungsrechte, die die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner sichern, auf den Bürgen übergehen. Aus diesen Sicherungsrechten kann sich der Bürge befriedigen, wenn – wie häufig – beim Hauptschuldner ein Rückgriff nicht mehr möglich ist.

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