Rn 66

Ein Verstoß gegen den ordre public (Art 6 EGBGB bzw. Art 21 ROM I) kann vorliegen, wenn im Einzelfall ein untragbares Ergebnis eintreten würde (BGHZ 104, 240, 243 ff für einen Fall, in dem die Durchsetzung eines Bürgschaftsanspruchs im Widerspruch zu Art 14 GG die Anerkennung einer entschädigungslosen Enteignung im Ausland bedeutet hätte; Reitmann/Martiny/Martiny Rz 1186). Dadurch können sich im Einzelfall Wertungen zum Grundrechtsschutz des Bürgen, die im deutschen Recht bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit erörtert werden (vgl § 765 Rn 21 ff), ggü einer nach ausländischem Recht zu beurteilenden Bürgschaftsverpflichtung durchsetzen (ohne dass dies zur ›Sittenrichterei‹ über fremdes Recht werden darf, s Art 6 EGBGB Rn 6; Staud/Magnus ROM I Art 4 Rz 421). Dies kommt nur in Betracht, wenn das ausländische Bürgschaftsrecht nicht selbst, wie zB Art L 314–18, L 343–4 des französischen Code de la Consommation, hinreichende Schutzvorschriften enthält.

 

Rn 67

Dies gilt auch bei der ordre-public-Prüfung im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren: Wenn ein (international) zuständiges ausländisches Gericht einen Bürgen zur Zahlung verurteilt hat und dieses Urt in Deutschland vollstreckt werden soll, so ist die materiell-rechtliche Entscheidung des ausländischen Gerichts grds zu respektieren. Es findet lediglich eine Überprüfung statt, ob das Urt gegen den ordre public verstößt (§ 328 I Nr 4 ZPO iVm § 723 II ZPO), oder – bei Urteilen aus anderen Mitgliedstaaten der EU materiell eingeschränkter und prozessual erst im Beschwerdeverfahren – ob das Urt offensichtlich gegen den ordre public verstößt (Art 45 I lit. a EuGVO nF; vgl statt vieler Brödermann/Rosengarten Rz 697 zum autonomen Prozessrecht, 679 f zum europäischen Prozessrecht). Um den Grundrechtsschutz des Bürgen zu gewährleisten, ist zu prüfen, ob der Schuldner wegen besonders krasser struktureller Unterlegenheit durch die Vollstreckbarkeit zweifelsfrei zum wehrlosen Objekt der Fremdbestimmung gemacht und hierdurch auf unabsehbare Zeit auf das wirtschaftliche Existenzminimum der Pfändungsfreigrenzen verwiesen würde (BGHZ 140, 395, 399).

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