Rn 12

Neben Verschuldens- und Gefährdungshaftung steht die Aufopferungshaftung als Einstandspflicht desjenigen, zu dessen Gunsten eine Aufopferung erfolgt ist, also ein rechtmäßiger Eingriff in ein Recht, den der Rechtsinhaber mit Blick auf überwiegende Interessen eines anderen ausnahmsweise zu dulden hat. Anknüpfungspunkt der Haftung ist nicht ein Verhalten des Begünstigten, sondern sein Vorteil (s nur Canaris VersR 05, 577, 580). Bsp: §§ 904 2, 906 II 2 (unmittelbar sowie analog als nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, § 906 Rn 41 ff), § 14 BImSchG.

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