Rn 18

Unter dem Blickwinkel der ökonomischen Analyse des Rechts dient das Haftungsrecht der Minimierung von Unfallkosten sowie der Schadensprävention (Assmann/Kirchner/Schanze/Assmann 17, 43). Aus dieser Perspektive ergeben sich zwei Gestaltungsmöglichkeiten: Durch das Haftungsrecht können Anreize zur Schadensvermeidung gesetzt oder von vornherein das Schadensrisiko unter den Beteiligten verteilt werden. Dem ersten Ziel dient va die Verschuldenshaftung; der Gefährdungshaftung (dazu insb MüKo/Wagner Vor § 823 Rz 56 f mwN) oder versicherungsrechtlichen Lösungen kann in geringerem Maße ebenfalls Präventionswirkung zukommen (zB über Prämienabstufungen bei Versicherungen). Sinnvolle Prävention erfolgt durch Zuordnung des Risikos zum ›cheapest cost avoider‹: Die Schadensvermeidungskosten müssen geringer sein als die erwartete Höhe des drohenden Schadens, multipliziert mit der Wahrscheinlichkeit seines Eintritts (sog Learned Hand-Formel, Schäfer/Ott 202 f). Dagegen ist Ziel der Risikoverteilung iSe verschuldensunabhängigen Vorsorge für den Schadensausgleich die Risikozuordnung zum ›cheapest insurer‹, bei dem die Kosten einer Absicherung des Risikos am geringsten ausfallen. Eine solche Risikoverteilung kann insb erfolgen durch verschuldensunabhängige Haftung, Versicherungen oder andere Systeme kollektiven Schadensausgleichs. Daran zeigt sich, dass die ökonomische Analyse va für die Rechtssetzung Relevanz hat. Bei der Anwendung der §§ 823 ff spielt sie als Auslegungskriterium, insb bei der Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs, teilw auch bei der Ermittlung des Umfangs des Schadensersatzes eine Rolle. Heute ist allerdings weitgehend anerkannt, dass die Annahme rationalen Verhaltens als Prämisse der ›traditionellen‹ ökonomischen Analyse des Rechts mit Blick auf die Erkenntnisse der Verhaltensökonomik zu modifizieren ist (dazu insb Korch Haftung und Verhalten 15, 29 ff mwN), was Auswirkungen auf Rechtssetzung und Rechtsanwendung im Haftungsrecht hat.

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