Rn 1

Während die §§ 987 ff mit § 993 die Ansprüche des Eigentümers gegen den nicht (mehr) berechtigten Besitzer regeln, bestimmen die §§ 994 ff mit § 1003 mögliche Ersatzansprüche des Besitzers für Verwendungen sowie Erhaltungs- bzw Bestellungskosten, die Zug um Zug gegen Herausgabe der Sache geltend gemacht werden können. Sie geben daher auch die Voraussetzungen für ein Wegnahme- sowie Zurückbehaltungsrecht vor. Diese ist eine abschließende und erschöpfende Regelung im Hinblick auf den nicht berechtigten Besitzer und schließt auch die Anwendbarkeit des Bereicherungsrechts aus (BGH NJW 64, 1125 [BGH 26.02.1964 - V ZR 105/61]). Das gilt auch für Wert erhaltende oder erhöhende Baumaßnahmen auf fremden Grundstücken in der Erwartung eines späteren Eigentumserwerbs (BGH NJW 96, 52 [BGH 29.09.1995 - V ZR 130/94]).

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