a) Überblick.

 

Rn 3

Die Änderung einer Vereinbarung iSv Rn 2 bedarf materiell-rechtlich gem § 5 IV 1, II grds wieder einer Vereinbarung (BGH NJW-RR 21, 1239 Rz 22). Wird die Änderung aufgrund einer allgemeinen Öffnungsklausel beschlossen, muss ein von einer Änderung negativ betroffener WEigtümer nach hM der Änderung zustimmen (BGH ZMR 19, 619 Rz 15).

b) Verdinglichung.

 

Rn 3a

Soll die Vereinbarung nach § 5 IV 1 zum Inhalt des SonderE gemacht werden, ist gem §§ 19, 29 GBO eine Bewilligung der WEigtümer erforderlich (BGH NJW-RR 21, 1239 Rz 22; ZMR 12, 793 Rz 9). Die Berechtigten einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld sowie einer Reallast müssen der Änderung nach § 5 IV 2 nicht zustimmen. Für andere dinglich Berechtigte gilt dies nach hM aber nicht. Bei ihnen ist also zu prüfen, ob eine Änderung ihr Recht entspr §§ 876, 877 BGB beeinträchtigt. Eines neuen Aufteilungsplans (§ 7 Rn 14) bedarf es nur bei Veränderung der räumlichen Grenzen (München ZWE 10, 421). Dem Grundbuchamt ist bei einer ›Umwidmung‹ von Teil- in Wohnungseigentum (nicht umgekehrt) nach bislang hM hingegen eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung vorzulegen (KG RNotZ 13, 428), zu der die Eintragungsbewilligung (§ 7 Rn 10) in einem erkennbaren Zusammenhang stehen muss (KG RNotZ 15, 504). Denn die öffentlich-rechtlichen Anforderungen an die Ausstattung eines Teileigentums müssen nicht den öffentlich-rechtlichen Anforderungen an die Ausstattung eines Wohnungseigentums genügen. Die AVA v 6.7.21 (BAnz AT 12.7.21 B2) hat daran nichts geändert.

c) Änderungsvorbehalt.

 

Rn 3b

Ein WEigtümer kann zu einer Umwidmung ermächtigt werden – Änderungsvorbehalt (BGH NJW-RR 21, 1239 Rz 23; München ZMR 17, 820). Dieser muss ›bestimmt‹ sein (München NZM 14, 397). In diesem Falle müssen Dritte nach hM nicht zustimmen (KG ZWE 11, 84; BayObLGZ 89, 28, 34). Der Änderungsvorbehalt kann nicht das Verhältnis vom SonderE und gemE betreffen (§ 10 Rn 3).

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