Rn 12

Nach Art 14 GG iVm § 13 ist eine Beschränkung nach §§ 1 II, III, 10 I 2 nach hM ergänzend dahingehend auszulegen, dass auch ein abweichender Gebrauch zulässig ist, wenn dieser bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stören oder beeinträchtigen kann als ein dem Erlaubten entsprechender Gebrauch (BGH NJW 22, 3154 Rz 10; NJW-RR 21, 1239 Rz 27; ZWE 20, 180 Rz 10; ZMR 20, 202 Rz 24; 18, 782 Rz 8; 18, 529 Rz 13). Denn es besteht kein schützenswertes Interesse an einer Unterbindung des Unerlaubten, aber nicht Störenden (§ 226 BGB).

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