Rn 13

Für die Prüfung ist ein abstrakter Vergleich der betroffenen Gebrauchsarten vorzunehmen (LG Frankfurt aM ZMR 19, 65). Zu vergleichen sind die mit der erlaubten und der tatsächlichen Benutzung in der konkreten WE-Anlage typischerweise verbundenen Störungen (BGH NJW-RR 21, 1239 Rz 32). Um eine Vergleichsbetrachtung zu ermöglichen, sind der Gebrauch und dessen Art und die damit verbundenen Folgen (zB die zu erwartende Besucherfrequenz und -struktur, Begleitkriminalität) zu konkretisieren und zu den örtlichen Gegebenheiten (zB Umfeld, Charakter der WE-Anlage und die diesen prägenden Verhältnisse, Lage im Gebäude, Benutzung der anderen Wohnungen und Räume) und den zeitlichen Verhältnissen (zB Öffnungszeiten) in Bezug zu setzen (BGH NJW-RR 21, 1239 Rz 32; LG Berlin ZMR 19, 530). Welche tatsächlichen und konkreten Beeinträchtigungen in welchem Umfang und zu welchen Zeitpunkten in der Vergangenheit zu verzeichnen gewesen sind, ist hingegen belanglos (BGH NJW-RR 21, 1239 Rz 37). Ein Gebrauch, der öffentlich-rechtlich ausgeschlossen ist, darf als Vergleichsmaßstab bei der Bestimmung der zulässigen Benutzung nicht herangezogen werden (BGH NJW-RR 21, 1239 Rz 32). Nach Ansicht des BGH störender als der nach § 1 III erlaubte Gebrauch ist der nach § 1 II, wenn der GdW im Vergleich zu § 1 III höhere Kosten entstehen oder die Gefahr der erheblich intensiveren Benutzung des gemE besteht (BGH NJW-RR 21, 1239 [BGH 16.07.2021 - V ZR 284/19] Rz 32).

 

Rn 14

Als Prüfsteine kommen in Betracht: Öffnungszeiten, Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen, Häufigkeit von Störungen, Charakter und nähere Umgebung der Wohnungseigentumsanlage, Wohn- oder Gewerbegebiet, Art des Publikums. Bei Begriffen, zB Laden, ist auf den allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen (KG NJW-RR 86, 1073 [KG Berlin 21.05.1986 - 24 W 1511/86]).

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