Rn 26

Verdinglichte Vereinbarungen – zum Inhalt des SonderE nach § 5 IV 1 gemachte Bestimmungen – gelten gem § 10 III auch ggü einem Sondernachfolger (BayObLG DNotZ 05, 789; Zweibr NZM 05, 343 [OLG Zweibrücken 21.01.2005 - 3 W 198/04]). Sondernachfolger ist, wer durch Rechtsgeschäft oder durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung Wohnungseigentum erwirbt (BayObLG WE 88, 202). Ohne § 5 IV 1 gibt es keine Bindung (BGH ZMR 15, 947 Rz 23). Ein Sondernachfolger kann sich einer nicht verdinglichten Vereinbarung durch Willenserklärung – ausdrücklich oder konkludent – ›unterwerfen‹ (München DNotZ 19, 872; KG NJW-RR 97, 1304) und so zur Vertragspartei werden (BGH ZMR 04, 522, 523). Ob Unterwerfungsklauseln in einem Erwerbsvertrag eine Bindung herstellen können, ist zweifelhaft (s dazu BayObLG ZMR 01, 210, 211). Durch die kaufvertraglich geregelte allgemeine Übernahme tritt ein Sondernachfolger nicht ohne Weiteres in eine Vereinbarung ein (BayObLG FGPrax 05, 106, 107). Eine Vertragsübernahme setzt die positive Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen einer Vereinbarung und die Feststellung seines rechtsgeschäftlichen Willens, in diese Vereinbarung eintreten zu wollen, voraus (München DNotZ 19, 872). Kommt es zu keiner Unterwerfung, geht eine schuldrechtliche Vereinbarung bei einer Sondernachfolge idR unter und wird hinfällig (München DNotZ 19, 872 [OLG Saarbrücken 05.02.2019 - 5 W 94/18]; BayObLG FGPrax 05, 106, 107 [BayObLG 02.02.2005 - 2 Z BR 222/04]; Zweibr MietRB 05, 150, 151); etwas anderes gilt, wenn die Vereinbarung auch unter den Verbliebenen trägt. Ferner wird vertreten, dass Vereinbarungen, die den Sondernachfolger begünstigen, alle WEigtümer binden (LG Dortmund ZMR 20, 213).

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