Rn 17

Die WEigtümer können eine Vereinbarung durch eine andere (BGH ZMR 18, 681 Rz 13), nicht aber durch einen Beschl ändern (BGH NZM 09, 866 Rz 7; BGHZ 145, 158 = ZMR 00, 771); etwas anderes gilt im Falle einer Öffnungsklausel (§ 23 Rn 1) und nach §§ 12 IV 1, 16 II 2. Der Beschl, der auf einer vereinbarten Öffnungsklausel beruht, muss für die Bindung eines Sondernachfolgers nach § 5 IV 1 Fall 2 eingetragen werden. Der teilende Eigentümer kann eine Vereinbarung durch eine weitere einseitige Verfügung und deren Eintragung in das Grundbuch ändern, solange er noch Eigentümer aller Wohnungseigentumsrechte ist und für einen Erwerber nicht die Voraussetzungen des § 8 III gegeben sind (vgl BGH ZMR 18, 681 Rz 13; NZM 17, 607 Rz 14).

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