Rn 1

§ 10 trägt dem Nebeneinander von gemE und SonderE, Besonderheiten des gemeinsamen Gebrauchs einschließlich dessen Kosten etc Rechnung. Inhaber des gemE sind die WEigtümer in Bruchteilsgemeinschaft als Miteigentümer (Vor §§ 1–49 Rn 1), §§ 741 ff, 1008 ff BGB. Inhaber der jeweiligen Wohnungseigentumsrechte (Vor §§ 1–49 Rn 11) sind jew die WEigtümer. Es ist zwischen den WEigtümern (Vor §§ 1–49 Rn 1) und der GdW (§ 9a Rn 1) sowie zwischen gemE (§ 1 Rn 10 ff) und Gemeinschaftsvermögen (Rn 30) zu unterscheiden.

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