Rn 32

Sondernachfolger sind gem § 10 III 2 an jeden Beschl gebunden, sofern die Beschl-Kompetenz nicht auf einer Vereinbarung beruht. Andernfalls wirken Beschl nach § 10 III 1 gegen den Sondernachfolger nur, wenn sie als Inhalt des SonderE im Grundbuch eingetragen sind. Zum Übergangsrecht s § 48 Rn 1.

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