Rn 11

Bezeichnungen des planenden Architekten, die im Aufteilungsplan (§ 7 Rn 14) enthalten sind, sind idR keine Benutzungsvereinbarung (BGH ZMR 17, 818 Rz 11; 17, 317 Rz 17). Soll der Aufteilungsplan ausnw auch die Benutzung verbindlich regeln, muss dies eindeutig aus der Bezugnahme in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung hervorgehen (BGH ZMR 17, 317 Rz 17; NZM 13, 153 Rz 5). Bei einem Widerspruch zwischen Gemeinschaftsordnung und Aufteilungsplan geht die Gemeinschaftsordnung vor (BGH ZMR 17, 317 Rz 19).

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