Rn 2

Die WEigtümer können sich unter den Voraussetzungen des § 11 I 3 das Recht einräumen, eine Aufhebung zu verlangen. Eine Wiederaufbaupflicht besteht in zwei Fällen: wenn es vertraglich bestimmt ist oder wenn der Schaden durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt ist (§ 22).

 

Rn 3

Die WEigtümer können jederzeit einen Vertrag mit dem Zweck schließen, die SonderE-Rechte und damit die Gemeinschaft aufzuheben (Form: §§ 311b I 1, 925 I 1 BGB; nach aA § 4 III analog). Die WEigtümer können die Gemeinschaft zB durch reale Grundstücksteilung aufheben (BayObLG WE 84, 124; Rpfleger 80, 110). Weigert sich ein WEigtümer, an einer vereinbarten Aufhebung mitzuwirken, ist der Anspruch auf Zustimmung zur Aufhebung nach § 43 II Nr 1 zu verfolgen (BayObLG ZfIR 99, 225). Für Ansprüche, die sich aus der Aufhebung der Gemeinschaft ergeben können, ist das (normale) Prozessgericht zuständig. Sind die Rechte dinglich Berechtigter betroffen, müssen auch diese dem Aufhebungsvertrag zustimmen (Frankf ZMR 90, 229 [OLG Frankfurt am Main 16.01.1990 - 20 W 501/89]; Ddorf DNotZ 90, 42 [BayObLG 15.02.1989 - BReg. 2 Z 129/88]). Ist das Gesamtgrundstück belastet, besteht das Recht fort und ist eine Zustimmung entbehrlich.

 

Rn 4

Besteht keine Wiederaufbaupflicht und einigen sich die WEigtümer auch nicht darauf, das Gebäude wiederaufzubauen, kann es in Ausnahmefällen auch ohne entspr Vereinbarung einen Anspruch auf Mitwirkung zur Aufhebung der GdW aus §§ 242, 313 BGB iVm mit dem Gemeinschaftsverhältnis (Vor §§ 1–49 Rn 16) geben (BGH ZMR 22, 60 Rz 36; BayObLG ZMR 02, 291).

 

Rn 5

Die Ansprüche nach Rn 3 und Rn 4 sowie auf Teilung und Auszahlung des Erlöses sind gem §§ 857, 829, 835 ZPO pfändbar (BGH NJW 06, 849, 850 [BGH 20.12.2005 - VII ZB 50/05]; 03, 1858 [BGH 20.02.2003 - IX ZR 102/02]).

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