Rn 16

Der Veräußerer ist iRd Zustimmungsverfahrens verpflichtet, dem Zustimmungsberechtigten jede ihm mögliche Information über den Erwerber zu geben oder diesen zu einer Selbstauskunft (Inhalt: Vermögen + Einkommen) zu veranlassen (Hambg ZMR 04, 850, 851; Köln NJW-RR 96, 1296, 1297; AG Ansbach ZMR 14, 240). Die Erfüllung der Informationspflicht kann zur Vorbedingung für die Zustimmung gemacht werden (Hambg ZMR 04, 850, 851; KG ZMR 90, 68). Die Kaufvertragsparteien müssen grds kein Exemplar des Kaufvertrags oder -entwurfes überlassen (BGH NZG 21, 113 [BGH 25.09.2020 - V ZR 300/18] Rz 22). Der Zustimmungsberechtigte ist vGw nicht aktiv zur Einholung von Auskünften oder sonstigen Nachforschungen verpflichtet (AG Bergheim WuM 13, 632, 633).

 

Rn 17

Der Zustimmungsberechtigte muss nicht prüfen, ob ein Veräußerer zutreffende Angaben macht. Etwa der Verw ist dem Kaufinteressenten ggü auch nicht dazu verpflichtet, ungefragt auf anstehende, noch nicht finanzierte Erhaltungs- bzw Renovierungsmaßnahmen und eine daraus zu erwartende erhöhte Umlage hinzuweisen.

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