Rn 23

§ 12 IV 1 gibt die Kompetenz, eine Vereinbarung nach § 12 I ganz oder tw einmal ›wegzubeschließen‹. Es bedarf dazu keines sachlichen Grundes (aA LG Frankfurt/O ZWE 15, 369). Der Beschl unterfällt § 19 I, 18 II. Es gilt idR das Kopfstimmrecht (LG Frankfurt/O ZWE 15, 369) oder das abw vereinbarte Stimmrechtsprinzip. Nach § 12 IV 2 kann, nicht aber muss (aA München ZfIR 15, 622) eine Vereinbarung iSv § 12 I im Grundbuch mit dem Ziel einer Grundbuchberichtigung (München ZWE 11, 418) gelöscht werden. Für den Antrag gelten §§ 12 IV 3, 7 II. Die Eintragung ist deklaratorisch, auch ohne Eintragung ist die Veräußerungsbeschränkung erloschen (str). Für die Eintragung bedarf es nicht der Mitwirkung dinglich Berechtigter (BayObLG MDR 90, 53 [BayObLG 30.08.1989 - BReg 2 Z 95/89]; Ddorf MittRhNotK 83, 221). Wird der Beschl nach § 23 IV für unwirksam erklärt, ist die Löschung aber bereits erfolgt, ist die Eintragung unwirksam und das Grundbuch unrichtig (str).

 

Rn 24

Eine Veräußerungsbeschränkung kann durch einen Beschl nach § 12 IV 1 nicht erreicht werden, nach hM auch nicht durch abändernden Zweitbeschl über Aufhebung des Beschl nach Rn 23 (München NZM 14, 523 [OLG München 04.04.2014 - 34 Wx 62/14]). Dies ließe sich nur begründen, wenn man dafür nach § 19 I keine Beschl-Kompetenz anerkennt.

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