Rn 4

Das SonderE darf auch an Asylbegehrende/Geflüchtete/Übersiedler vermietet werden (BGH ZWE 18, 28 Rz 22). Möglich ist ferner eine Vermietung an eine Kommune, ein Land oder den Bund als ›Zwischenmieter‹ (LG Koblenz NZM 16, 800 [BGH 09.06.2016 - V ZB 17/15]; LG Braunschw ZWE 16, 258). Eine Überbelegung muss grds nicht hingenommen werden (BGH ZWE 18, 28 Rz 22; s.a. BGH NZG 21, 113 [BGH 25.09.2020 - V ZR 300/18] Rz 28). Ob die zulässige Benutzung überschritten wird, misst sich an § 14 I Nr 2, II Nr 1 iVm dem Öffentlichen Recht (Vor §§ 1–49 Rn 32) bzw daran, ob ein Gewerbe vorliegt. Nach den Wohnungsaufsichtsgesetzen stehen einem Erwachsenen grds 9 qm, einem Kind 6 qm zu (s.a. LG Koblenz ZWE 17, 133 WEG). Ein Teileigentum darf – wie stets – nicht mit dem Zweck des Wohnens vermietet werden.

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