Rn 14

Jeder WEigtümer hat nach §§ 13 II, 14 I Nr 1 die Pflicht, das SonderE so zu erhalten, dass dadurch weder der GdW noch einem anderen WEigtümer ein Nachteil (Rn 36) erwächst. Auf welche Art und Weise ein WEigtümer dieser Pflicht genügt, ist grds seine Sache; ein die Frage regelnder Beschl wäre nichtig (Ddorf ZMR 02, 613). Gehen bereits vom SonderE im Ursprungszustand Nachteile aus, müssen die anderen WEigtümer diese hinnehmen. Ein WEigtümer schuldet durch § 14 I zB keine Verbesserung, etwa des Trittschalls (s.a. BGH ZMR 19, 55 Rz 9; 18, 689 Rz 14; NJW 12, 2725 Rz 11).

 

Rn 15

Eine nicht zu Schäden an anderem SonderE führende bloße Nichtbenutzung unterfällt nicht §§ 13, 14 I Nr 1 (s.a. BayObLG NJW-RR 90, 854). Ferner ist ein mangelhafter Zustand so lange belanglos, wie von ihm keine Nachteile ausgehen. Geht es um die Beheizung oder Belüftung, ist ein Nachteil zu bejahen, wenn es zu Schimmel im oder am gemE kommt (AG Waiblingen ZWE 16, 267). § 14 I enthält weder eine Modernisierungs- (Stuttg OLGZ 94, 524) noch eine Kontrollpflicht (BayObLG NJW-RR 94, 717 [OLG Köln 10.01.1994 - 2 Wx 51/93]). Muss SonderE erhalten werden, ist der Zustand geschuldet, der dazu führt, dass keine Nachteile mehr vom SonderE ausgehen.

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