Rn 1

Jeder WEigtümer ist den Beschl, Vereinbarungen und dem Gesetz in Bezug auf die Benutzung des gemE und des SonderE unterworfen und muss sein Verhalten danach einrichten. Bei einem Verstoß gegen diese Pflicht kann Unterlassung der konkreten Beeinträchtigung verlangt werden (Rn 2; s.a. BGH ZMR 19, 425 Rz 27; NJW 14, 1090 Rz 6). Ob das SonderE oder das gemE gestört ist, ist grds unerheblich. Eine unzulässige Benutzung kann nicht ›aufgerechnet‹ werden (KG ZMR 07, 301). Die willkürliche Ungleichbehandlung (Vor §§ 23–25 Rn 7) einer identischen Benutzung ist unzulässig (vgl BGH ZMR 99, 44; BayObLG ZMR 01, 818). Jeder WEigtümer kann iRd § 256 I ZPO die gerichtliche Feststellung einklagen, dass seine Benutzung ordnungsmäßig ist (BayObLG NZM 01, 138, 139 [BayObLG 31.08.2000 - 2 Z BR 39/00]). Wird durch eine Benutzung/Gebrauch Eigentum gleichsam entzogen, kann Herausgabe verlangt werden (§ 1 Rn 13). Wird das gemE oder ein SonderE zweckwidrig oder unzulässig gebraucht, zB durch eine nicht zulässige Baumaßnahme oder das Aufstellen von Dingen, kann (ggf neben der Unterlassung) ferner Beseitigung der Beeinträchtigung verlangt werden.

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