Rn 7

Ansprüche auf Unterlassung und/oder Beseitigung einer baulichen Veränderung verjähren nach Entstehung der Zuwiderhandlung (§ 199 V BGB) gem § 195 BGB in drei Jahren (Hamm ZMR 09, 386; LG Hamburg FD-MietR 12, 330644). Eine fortlaufende Benutzung ist hingegen eine wiederholte Handlung, die jew neue (nicht verjährte) Unterlassungsansprüche auslöst (BGH NZM 15, 495 Rz 9; ZMR 11, 967 Rz 7). Ist Verjährung eingetreten, schützt das einen WEigtümer oder Drittnutzer davor, dass er das Verhalten ändern oder aufgeben muss, vermittelt ihm jedoch nicht allgemein die Rechtsposition, die er innehätte, wenn seine Benutzung zulässig wäre (BGH NZM 15, 787 Rz 15; NJW-RR 15, 781 [BGH 06.05.2015 - VIII ZR 193/14] Rz 13). Insb begründet sie nicht das Recht, neue nachteilige Veränderungen vorzunehmen, die qualitativ eigenständige Störungen darstellen (BGH NZM 15, 787 [BGH 10.07.2015 - V ZR 169/14] Rz 15).

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