I. Überblick.

 

Rn 26

§ 14 I Nr 2 ist eine Vorschrift iSv § 1004 II BGB. Im Einzelfall hat der WEigtümer, der dulden muss, einen Ausgleichsanspruch nach § 14 III (Rn 51 ff).

II. Betreten (§ 14 I Nr 2 Fall 1).

1. Überblick.

 

Rn 27

Jeder WEigtümer muss nach (§ 14 I Nr 2 Fall 1) das Betreten/Benutzen des SonderE dulden, soweit dies vereinbart und/oder beschlossen ist. Die Verpflichtung berührt Art 13 GG, der bei Auslegung und Anwendung zu beachten ist (BGH ZWE 15, 337 Rz 9; Zweibr NJW-RR 01, 730 [OLG Zweibrücken 24.11.2000 - 3 W 184/00]; BayObLGZ 96, 146). Bsp: Tatsächliche Erhaltung des gemE, soweit diese beschlossen oder vereinbart ist, die Erhaltung eines anderen SonderE, soweit eine Erhaltung nur so möglich ist (BayObLGZ 77, 313), Vollzug einer Versorgungssperre (Frankf NZM 06, 869; München ZMR 05, 311; Nach § 28 Rn 8), Ablesen oder Einbau von Wärmemengen- oder Wasserzählern oder Ablesegeräten, Vermessung der Wohn-/Nutzfläche für eine Umlage der Verwaltungs- oder Betriebskosten nach Wohn- und Nutzflächen, ein Dachgeschossausbau (KG ZMR 98, 369) oder eine andere bauliche Veränderung, die nach § 20 I oder nach einer Vereinbarung erlaubt ist, Kontrollen zur Ermittlung von Schäden und Besichtigungen im Vorfeld von Erhaltungsmaßnahmen (notw, aber auch ausreichend ist dann ein konkreter Anhaltspunkt, dass Erhaltungsmaßnahmen erforderlich sind, München ZMR 06, 389; Celle ZMR 04, 364).

2. Verpflichteter.

 

Rn 28

Gestatten muss nur der WEigtümer, auch ein SNR-Berechtigter, nicht aber ein Drittnutzer (BGH NJW 15, 2968 [BGH 10.07.2015 - V ZR 194/14] Rz 12); für diesen gilt § 15. Auf Drittnutzer muss der WEigtümer, der das SonderE und/oder gemE überlassen hat, aber zB nach §§ 555a, 555c BGB einwirken.

3. Berechtigter (§ 14 I Nr 2, II Nr 2).

 

Rn 29

Die Duldungspflicht besteht nach § 14 I Nr 2 grds ggü der GdW, ihren Organen und Erfüllungsgehilfen (s.a. Hambg ZMR 00, 479; BayObLGZ 96, 146), zB Handwerker oder Sachverständige (Hambg ZMR 02, 71). Im Einzelfall, zB zur Erhaltung des SonderE oder für eine bauliche Veränderung, kann aber auch ein anderer WEigtümer berechtigt sein (§ 14 II Nr 2).

4. Umfang.

 

Rn 30

Die Duldungspflicht besteht, soweit und solange eine Duldung erforderlich ist (§ 555a BGB Rn 7 ff gilt analog zum Inhalt der Duldung). Was gilt, ist eine Frage des Einzelfalls. Beispiele sind das Betretenlassen, das Ertragen von Gerüchen, Lärm, Messungen, Wartungen, vorbereitende Maßnahmen, Unterbrechungen der Versorgung, das Aufbrechen, Beschädigen und Zerstören des SonderE (BGH NZM 22, 806 Rz 13; ZMR 03, 209). Der WEigtümer muss grds nicht aktiv mitwirken, etwa Möbel beiseitestellen, Gardinen abnehmen oder Tröge beiseite räumen (BayObLG WE 96, 152, 153), darf eine Erhaltungsmaßnahme aber auch nicht behindern, schuldet zB Terminabsprachen (s.a. BGH NJW 09, 1736 [BGH 04.03.2009 - VIII ZR 110/08] Rz 16). Grenze der Gestattungsverpflichtung bilden das Gemeinschaftsverhältnis (Vor §§ 1–49 Rn 16) und §§ 242, 226 BGB (s.a. BGH NJW 72, 723 [BGH 23.02.1972 - VIII ZR 91/70]). Bei der Beurteilung sind die widerstreitenden Interessen und der grundrechtliche Schutz der Wohnung zu beachten.

 

Rn 31

Die Maßnahmen iSv Rn 14 müssen analog § 555a II BGB ausreichende Zeit vorher bekannt gegeben und idR während der üblichen Arbeitszeiten durchgeführt werden (§ 555a BGB Rn 12 gilt analog).

5. Durchsetzung.

 

Rn 32

Duldet ein WEigtümer nicht freiwillig, muss grds die GdW den Duldungsanspruch nach § 9a II Fall 1 durchsetzen (s.a. BGH NJW 15, 2968 [BGH 10.07.2015 - V ZR 194/14] Rz 14; LG Berlin GE 18, 398, 399). Ist ein anderer WEigtümer berechtigt (Rn 16), muss er den Duldungsanspruch durchsetzen.

III. Einwirkungen (§ 14 I Nr 2 Fall 2).

1. Überblick.

 

Rn 33

Nach § 14 I Nr 2 Fall 2 muss jeder WEigtümer Einwirkungen auf das SonderE und das gemE dulden, die 1. den Vereinbarungen oder Beschl entsprechen oder aus denen ihm, wenn keine entspr Vereinbarungen oder Beschl bestehen, 2. über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

2. Vereinbarungen oder Beschl.

 

Rn 34

Vereinbarungen oder Beschl sind solche nach §§ 10 I 2, 19 I, va zur Benutzung des SonderE und des gemE. § 14 I Nr 2 Fall 2 erinnert daran, bestimmt die Pflicht jedoch nicht: sie ist allein Folge der gewillkürten Bestimmung. § 14 I Nr 2 Fall 2 bestimmt aber, dass die Duldungspflicht nur ggü der GdW besteht. § 14 II Nr 2 ordnet an, dass die Duldungspflicht auch ggü den WEigtümern besteht.

3. Kein unvermeidbarer Nachteil.

 

Rn 35

Nach dem Sinn und Zweck des § 14 I Nr 2 Fall 2 darf, fehlen Vereinbarungen oder Beschl, jeder WEigtümer ggü der GdW keine Nachteile (Rn 36) verursachen. § 14 I Nr 2 Fall 2 zwingt jeden WEigtümer also dazu, vom SonderE (BGH NJW 17, 2184 [BGH 18.11.2016 - V ZR 49/16] Rz 9; dort falsch entschieden) und vom gemE einen schonenden, nicht nachteiligen Gebrauch zu machen (Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme). § 14 ist als ›Grundnorm des innergemeinschaftlichen Nachbarrechtes‹ zu verstehen (BVerfG ZMR 10, 206 Rz 17). Der Inhalt von § 14 I Nr 2 Fall 2 kann nach §§ 10 I 2, 19 I ausgestaltet werden.

4. Nachteil.

a) Überblick.

 

Rn 36

Nachteil ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung (BGH ZMR 19, 425 Rz 25; NZM 18, 794 Rz 28; LG Düsseldorf ZME 22, 911 (912)). Nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen können das sein (BVerfG ZM...

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