Rn 5

Verstößt ein WEigtümer oder ein Drittnutzer (s.a. § 13 Rn 8) gegen eine Benutzungsregelung und stört er zugleich die Benutzung des gemE und des SonderE, gilt in Bezug auf das gemE Rn 3, in Bezug auf das SonderE Rn 4 (BGH WuM 21, 766 Rz 8; ZMR 21, 826 Rz 13). Geruchs- und/oder Lärmbelästigungen müssen das SonderE nicht in einem besonderen Maß treffen (s.a. BGH ZMR 20, 675 Rz 17). Die ›Mitstörung‹ des gemE Eigentums kann der einzelne WEigtümer nicht abwehren. Insoweit ist er nicht prozessführungsbefugt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge