1. Ausgleich in Geld.

 

Rn 57

Muss ein WEigtümer eine ›Einwirkung‹ dulden, hat er nach § 14 III einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich in Geld.

2. In Sonderheit: Schäden.

a) Überblick.

 

Rn 58

Hat ein WEigtümer durch Betreten oder Benutzen des SonderE adäquat kausal einen Schaden erlitten, ist ihm dieser nach den Grundsätzen der §§ 249 ff BGB zu ersetzen (s.a. BGH NZM 17, 604 Rz 29; ZMR 03, 209), wobei er nach hM keine Naturalrestitution verlangen kann (s.a. Elzer ZfIR 22, 498 (501/503)). Der Schaden kann am SonderE, aber auch am gemE entstanden sein (der Anspruchsberechtigte ist insoweit geschädigt, wenn er nach einer Vereinbarung oder § 16 II 2 allein für die Kosten der Erhaltung einzustehen hat). Auch § 14 III gibt aber keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden, die infolge des die Maßnahme der Erhaltung auslösenden Mangels des gemE eingetreten sind (BGH ZMR 18, 777 Rz 11; NZM 17, 604 Rz 22).

b) Umfang.

 

Rn 59

Der Anspruch umfasst Substanzschäden, aber wohl auch sämtliche adäquat kausal im Zusammenhang mit der Maßnahme stehenden Schäden (BGH ZMR 18, 777 Rz 11; München ZMR 08, 562). Schaden ist eine Zerstörung, aber auch eine bloße Verschlechterung (BGH NJW 16, 1310 Rz 26). Zu erstatten sind zB entgangener Gewinn (Frankf NZM 07, 251, 252; LG Frankfurt aM ZWE 14, 403), Umzugs-, Transport- und Lagerkosten, Kosten für Ersatzwohnraum, Säuberungskosten, Verdienstausfall (KG ZMR 00, 335), und ggf ein Schaden durch fehlenden Eigengebrauch (BayObLGZ 87, 50; s.a. BGH NJW 86, 2037). Kein Schaden ist nach hM eine bloße Wertminderung (BGH IMR 19, 199 Rz 1). Ein Beschl, der die Höhe der angemessenen Entschädigung festlegt, ist als ›anspruchsvernichtend‹ nichtig (Ddorf FGPrax 06, 104; LG Frankfurt aM ZWE 14, 403). Der WEigtümer kann den Schaden, der ihm zu ersetzen ist, fiktiv in Höhe des Nettobetrags der Reparaturkosten abrechnen, wenn er ihn in Eigenarbeit beseitigt (BGH NZM 17, 604 [BGH 09.12.2016 - V ZR 124/16] Rz 28).

3. Verpflichteter.

a) GemE.

 

Rn 60

Geht die Einwirkung vom gemE aus, ist die GdW nach § 9a II Fall 3 verpflichtet, den Schaden zu erstatten (s.a. BGH ZMR 19, 517 Rz 11; 18, 777 Rz 35) oder einen Ausgleich zu leisten. Eine Aufrechnung ist nach hM nicht möglich (§ 28 Rn 61). Der Verw darf den Anspruch erst erfüllen, wenn dies beschlossen ist, es sei denn, er unterfällt § 27 I, II.

b) SonderE.

 

Rn 61

Geht die Einwirkung vom SonderE aus, ist sein Eigentümer oder ein Drittnutzer, für den der Eigentümer nach § 278 BGB einstehen muss, verpflichtet, den Schaden zu erstatten oder einen Ausgleich zu leisten.

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