Rn 63

Für die Kosten des Betriebs müssen die WEigtümer – eine Bestimmung durch den Verw ist nicht möglich (LG München I ZMR 16, 232) – für den erfassten Wärmeverbrauch nach Maßgabe von § 7 I 1–3 HeizkV nach billigem Ermessen einen Umlageschlüssel nach §§ 16 II 2, 19 I beschließen (BGH WuM 20, 235 Rz 8; ZMR 10, 970) oder nach § 10 I 2 vereinbaren. Nach § 10 HeizkV kann auch eine Kostenverteilung zu 100 % vereinbart werden; nach § 16 II 2 kann vom nach § 10 HeizkV Bestimmten Abweichendes beschlossen werden (BGH ZMR 10, 970). Für die übrigen Kosten müssen die WEigtümer einen der in § 7 I 5 HeizkV genannten Umlageschlüssel nach billigem Ermessen bestimmen. Der Begriff der ›Wohnfläche‹ iSd § 8 I HeizkV kann unter Rückgriff auf die Bestimmungen der WohnflächenVO ermittelt werden (BGH ZMR 21, 136 Rz 20). Die WEigtümer können aber auch eine andere Berechnungsmethode festlegen (BGH ZMR 21, 136 Rz 21). Eine Verteilung der Grundkosten nach unbeheizter Nutzfläche (§ 7 I 5 Hs 1 HeizkV) bei einem großen Flächenanteil nicht beheizbarer innenliegender Räume (LG Karlsruhe NZM 16, 558) oder wenn nicht jeder WEigtümer einen Balkon hat (LG Schwerin ZMR 14, 484), ist ggf ermessenfehlerhaft.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?