Rn 28

Die WEigtümer müssen zum Umfang des Gebrauchs nichts bestimmen (BGH ZMR 19, 518 Rz 27). Ohne besondere Abrede ist es dem Berechtigten erlaubt, das gemE – soweit es seinem SNR unterliegt – nach seinem Belieben zu gebrauchen. Die WEigtümer können allerdings Regelungen zum Gebrauch vereinbaren. Die Bezeichnung ›Tiefgaragenstellplatz‹ soll zB dahin zu verstehen sein, dass die Fläche nur zum Abstellen von Kraftfahrzeugen vorgesehen ist und E-Fahrräder nicht abgestellt werden dürfen (LG Hamburg ZMR 15, 787; zw). Der SNR-Berechtigte eines Gartens darf diesen zB gärtnerisch gestalten (LG Hamburg ZMR 11, 226: übliche gärtnerische Pflege, Rückschnitt, Anpflanzungen, Entfernungen). Die Bezeichnung ›Raum‹ soll es nicht erlauben, den Raum zu bewohnen (BGH ZMR 19, 518 Rz 27; zw).

 

Rn 29

Ferner können die WEigtümer Regelungen beschließen (BGH ZMR 18, 681 Rz 12; LG Itzehoe ZMR 19, 294), zB die Öffnungszeiten eines ›Biergartens‹ (BayObLG ZWE 01, 606) oder die zulässige Bepflanzung (BayObLG ZMR 92, 202). Etwas anderes gilt, wenn das SNR ausgehöhlt wird. Dies ist etwa der Fall, wenn für eine Gartensondernutzungsfläche ein ›Ziergarten‹ (zum Begriff AG Essen IMR 16, 423) vorgeschrieben wird (BayObLG ZMR 05, 132, 133) oder wenn für einen Kfz-Stellplatz das Parken von Autos verboten wird.

 

Rn 30

Im Einzelfall muss der Berechtigte einen vorübergehenden Mitgebrauch dulden (BGH ZMR 18, 681 Rz 10), etwa nach § 14 I Nr 2, nicht aber ein andauerndes Durchgangsrecht (BGH ZMR 18, 681 Rz 13).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?