Rn 17

Als Gegenstand eines SNRs kommen va Garten- oder Terrassenflächen, Stellplätze, Keller- oder Bodenräume in Betracht. Der Einräumung steht es nicht entgegen, dass der entspr Raum oder die entspr Fläche der einzige Zugang zum SonderE (Zweibr ZWE 11, 179; LG Duisburg NZM 14, 169, aA LG München I NJOZ 15, 1798) oder zum gemE ist (BayObLG NJWE-MietR 97, 80; LG Duisburg NZM 14, 169 [LG Duisburg 07.06.2013 - 2 O 334/12]). Den Miteigentümern muss dann allerdings das Recht zustehen, die dem SNR unterliegenden Flächen für einen Übergang mit zu gebrauchen (s.a. BGH ZMR 18, 681 Rz 11). Ob an einem Balkon ein SNR eingeräumt werden kann, richtet sich an der sachenrechtlichen Einordnung eines Balkons aus (dazu § 5 Rn 6). Hält man ihn für einen Raum, kann ein SNR begründet werden – wenn es an einer Zuweisung nach § 5 I zum SonderE fehlt. SNR ist ferner die Zuweisung von Teilen des gemE zum alleinigen Gebrauch (München ZMR 07, 561).

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