a) Allgemeines.

 

Rn 24

Ein verdinglichtes SNR wird nach hM durch einen Vertrag zwischen dem abgebenden und dem aufnehmenden WEigtümer übertragen (München ZMR 16, 896). Die WEigtümer müssen sich nach hM analog §§ 877, 873 BGB über die Inhaltsänderung ihrer jeweiligen SonderE-Rechte einigen (BGH ZMR 20, 776 Rz 39). Die Änderung muss außerdem im Grundbuch eingetragen werden (BGHZ 73, 145, 149 = NJW 79, 548; München ZMR 16, 896). Eine Mitwirkung der übrigen WEigtümer sei nicht erforderlich. Ob Dritte (Vor §§ 1–49 Rn 22) zustimmen müssen, richtet sich im Wesentlichen nach § 5 IV 2. Eine Zustimmung ist danach grds von dem erforderlich, dessen Rechte auf dem SonderE ruhen, welches das SNR (ggf tw) verlieren soll (München ZMR 16, 896).

b) Gutgläubiger Erwerb.

 

Rn 25

Wird ein verdinglichtes SNR rechtsgeschäftlich (mit-)erworben, kann es nach hM gutgläubig erworben werden (BGH ZWE 17, 169 Rz 19; Hamm ZWE 09, 169; LG München I ZMR 19, 382). Dies ist indes zweifelhaft, da man eine bloße Vereinbarung nicht gutgläubig erwerben kann. Wenn Wohnungseigentum durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben wird, kommt ein gutgläubiger Erwerb jedenfalls nicht in Betracht (s.a. LG Hamburg ZMR 11, 585).

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