Rn 8

Wird an ein im gemE stehendes Gebäude nachträglich ein Balkon angebaut, der nur von einer Einheit aus betreten werden kann und fehlt es an einer Zuweisung iSv § 5 I oder besteht an einem Gebäude von vornherein ein Balkon ohne weitere Bestimmungen zum Gebrauch, steht nach hM gem Gewohnheitsrecht und § 242 BGB ausnw nur dem WEigtümer ein (Allein-)Gebrauchsrecht zu, an dessen SonderE sich der Balkon befindet (BayObLG ZMR 04, 132).

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