a) Durch den Berechtigten.

 

Rn 36

Das SNR genießt gleichsam eigentumsrechtlichen Schutz. Der Berechtigte kann zB entspr § 985 BGB Herausgabe verlangen (§ 9a Rn 21; LG Itzehoe ZMR 16, 396; LG München I ZMR 10, 794). Der Berechtigte kann ferner nach § 1004 I BGB Störungs-Unterlassung verlangen (BGH ZMR 22, 230 Rz 11) oder Beseitigung bereits erfolgter Störungen (BGH ZMR 22, 230 Rz 11). Ferner hat der Berechtigte Besitzschutz- und Abwehransprüche (Ddorf ZMR 01, 217, 220; KG ZMR 99, 357).

 

Rn 37

Im Einzelfall muss der Berechtigte allerdings eine Gebrauchsstörung dulden.

b) Gegen den Berechtigten.

 

Rn 38

Gebraucht der Berechtigte die seinem SNR unterliegenden Teile, Räume und Flächen in einer Art und Weise, die ihm nach einer Vereinbarung, einem Beschl oder nach Sinn und Zweck nicht erlaubt ist, zB dauerhaftes Abstellen eines Containers auf einem Parkplatz oder Abstellen eines PKW in einem ›Garten‹ oder auf einer ›Terrasse‹ oder, unter Verstoß gegen § 14 I Nr 1, etwa tägliches Grillen, kann die GdW oder nach § 14 II Nr 1 ein WEigtümer Unterlassung verlangen (BGH NZM 10, 365 [BGH 04.03.2010 - V ZB 130/09] Rz 14).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?