I. Allgemeines.
Rn 4
Am gesamten gemE (§ 1 Rn 5) hat jeder WEigtümer nach Maßgabe von § 14 (s.a. BGH ZMR 20, 202 Rz 13) nach § 16 I 3 grds ein (bloßes) Mitgebrauchsrecht. Gebrauch idS ist die selbstnützige Verwendung des SonderE und/oder gemE durch Bewohnen, Gehen, Laufen, Liegen und Stehen und Draufstellen (s.a. § 100 BGB Rn 2). Mitgebrauch ist das aus der Gemeinschaft herzuleitende Recht, persönliche Gebrauchsvorteile aus der gemeinschaftlichen Sache zu ziehen, dh an dieser den Mitbesitz iSd § 866 BGB auszuüben, der seiner Natur nach nicht in Bruchteilen bestehen kann (BGH ZMR 16, 888 Rz 28). Die Gebrauchsbefugnis ist persönlichkeitsbezogen und unteilbar und nicht etwa quotal entspr dem Miteigentumsanteil beschränkt (BGH ZMR 16, 888 Rz 28). Sie findet ihre Grenzen neben § 14 in der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme (Vor §§ 1–49 Rn 14) und zum ordnungsmäßigen Gebrauch (BGH ZMR 16, 888 Rz 28). Ein Mitgebrauch ist ausgeschlossen, wenn an der entspr Fläche ein SNR besteht (dazu Rn 11 ff), und unzulässig, wenn dadurch die anderen WEigtümer vom Gebrauch ausgeschlossen werden (LG München I ZMR 09, 482). Ein WEigtümer kann sein Recht zum Mitgebrauch des gemE dergestalt an einen Dritten übertragen, dass dieser – wie er selbst – zum Mitgebrauch nach § 14 berechtigt ist (BGH ZMR 20, 776 Rz 35; 20, 202 Rz 13). Die Überlassung ist auch isoliert vorstellbar, zB bei Vermietung eines Stellplatzes. Dieses Recht besteht nach Maßgabe der §§ 10 I 2, 14 I, II, 19 I. Der WEigtümer kann sein Mitgebrauchsrecht also nur dergestalt übertragen, dass der Drittnutzer – wie er selbst – zum Mitgebrauch unter Einhaltung der Benutzungsregelungen der WEigtümer berechtigt ist (§ 13 Rn 8; BGH ZMR 20, 675 Rz 20; ZMR 20, 776 Rz 47; NJW 20, 921 Rz 13). Verstößt der Drittnutzer gegen eine Benutzungsregelung, überschreitet er seine Befugnisse und beeinträchtigt unmittelbar das Eigentum der anderen WEigtümer (§ 13 Rn 8; BGH NZG 21, 113 Rz 27; ZMR 20, 675 Rz 20; NJW 20, 921 Rz 13).
II. Vermietung oder Verpachtung.
Rn 5
Mitgebrauch ist nach hM auch Vermietung oder Verpachtung im gemE stehender Flächen oder Räume (BGH ZWE 16, 453 Rz 15; ZMR 00, 845; LG Hamburg ZMR 16, 57); dies ist dogmatisch zweifelhaft, weil an die Stelle von (Mit-)Gebrauch eine Nutzung (Rn 1) tritt. Aus Gründen der Praktikabilität sollte der hM aber gefolgt werden. Eine Einschränkung ist dort geboten, wo eine Vermietung/Verpachtung iErg zur Begründung eines einem SNR gleichkommenden Rechtes führen würde (Ddorf NZM 05, 623 [OLG Düsseldorf 09.07.2004 - 3 Wx 85/04]). Jedenfalls mit einem WEigtümer kann daher ein sehr langfristiger Mietvertrag nicht wirksam abgeschlossen werden. Ein entspr Beschl wäre nichtig (Frankf OLGR 05, 334; s.a. LG Hamburg ZMR 16, 57, 58; aA Hambg ZMR 03, 957). Zur Vermietung gemE s iÜ § 535 BGB Rn 89; zu ›Umwandlungsfällen‹ s § 566 BGB Rn 20 ff.
III. Grenzen.
1. Allgemeines.
Rn 6
Die gesetzlichen Grenzen des Mitgebrauchs bestimmt § 14 (BGH ZMR 16, 888 Rz 28). Es können daneben Grenzen nach § 10 I 2 und/oder § 19 I gewillkürt bestimmt und ggf nach §§ 10 II erstritten werden. Bei einer gesteigerten Inanspruchnahme des Gebrauchsrechtes können die WEigtümer eine – auch pauschale – Kostenerstattung bestimmen.
2. Örtlich isoliertes gemE; faktisches SNR.
Rn 7
Ist das gemE ›isoliert‹ – besteht kein allgemeiner Zugang – ist vorstellbar, dass die Flächen und/oder Räume davor nach § 5 II gemE werden.
3. Balkone.
Rn 8
Wird an ein im gemE stehendes Gebäude nachträglich ein Balkon angebaut, der nur von einer Einheit aus betreten werden kann und fehlt es an einer Zuweisung iSv § 5 I oder besteht an einem Gebäude von vornherein ein Balkon ohne weitere Bestimmungen zum Gebrauch, steht nach hM gem Gewohnheitsrecht und § 242 BGB ausnw nur dem WEigtümer ein (Allein-)Gebrauchsrecht zu, an dessen SonderE sich der Balkon befindet (BayObLG ZMR 04, 132).
4. Bauliche Veränderungen.
Rn 9
Hat ein WEigtümer (oder mehrere) eine bauliche Veränderung allein bezahlt, gebühren nach §§ 16 III, 21 I 2 oder §§ 16 III, 21 III 2 nur sen die Nutzungen der baulichen Veränderung. Dazu gehört auch der Gebrauch.
IV. Zustimmung(en) zu einem Gebrauch.
Rn 10
Die Zustimmung zu einem (unzulässigen) Gebrauch bezieht sich nur auf den zur Zeit der Zustimmung erfolgenden Gebrauch; im Falle seiner Intensivierung kann die Zustimmung widerrufen werden (Celle ZMR 04, 690; BayObLG ZMR 01, 42). Ein Erwerber ist nach hM an die Zustimmung seines Rechtsvorgängers gebunden (Stuttg ZMR 01, 732; zw). In einer Zustimmung nach § 12 liegt keine Billigung eines bestimmten Gebrauchs (KG ZMR 05, 572; Celle ZMR 04, 689, 690). Der Verw hat grds keine Möglichkeit, einen unzulässigen Gebrauch zu gestatten. Auf entspr Erklärungen kann sich ein Störer nicht berufen (BayObLG WE 98, 398). Etwas anderes gilt, wenn dem Verw nach einer Vereinbarung die alleinige Befugnis übertragen worden ist, eine Zweckänderung zu gestatten. Grds ist anzunehmen, dass die Verw-Zustimmung die Verwaltungsbefugnis der WEigtümer nicht verdrängen soll (BGH ZMR 96, 274). Die behördliche Genehmigung eines bestimmten Gebrauchs ist bedeutungslos (Vor §§ 1–49 Rn 36).