Rn 57

Der Begriff Kostenart ist weit zu verstehen und ist letztlich synonym mit dem mietrechtlichen Begriff der Kostenposition. Er bezieht sich allerdings sowohl auf regelmäßig wiederkehrende Kostenpositionen als auch auf unregelmäßig wiederkehrende, aber gleichartige Kostenpositionen (BRDrs 168/20, 60). Die WEigtümer können nach § 16 II 2 etwa beschließen, dass jeder WEigtümer die Kosten für den Austausch derjenigen Fenster zu tragen hat, die sich im Bereich seines SonderE befinden.

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