Rn 4

Am gesamten gemE (§ 1 Rn 5) hat jeder WEigtümer nach Maßgabe von § 14 (s.a. BGH ZMR 20, 202 Rz 13) nach § 16 I 3 grds ein (bloßes) Mitgebrauchsrecht. Gebrauch idS ist die selbstnützige Verwendung des SonderE und/oder gemE durch Bewohnen, Gehen, Laufen, Liegen und Stehen und Draufstellen (s.a. § 100 BGB Rn 2). Mitgebrauch ist das aus der Gemeinschaft herzuleitende Recht, persönliche Gebrauchsvorteile aus der gemeinschaftlichen Sache zu ziehen, dh an dieser den Mitbesitz iSd § 866 BGB auszuüben, der seiner Natur nach nicht in Bruchteilen bestehen kann (BGH ZMR 16, 888 Rz 28). Die Gebrauchsbefugnis ist persönlichkeitsbezogen und unteilbar und nicht etwa quotal entspr dem Miteigentumsanteil beschränkt (BGH ZMR 16, 888 Rz 28). Sie findet ihre Grenzen neben § 14 in der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme (Vor §§ 1–49 Rn 14) und zum ordnungsmäßigen Gebrauch (BGH ZMR 16, 888 Rz 28). Ein Mitgebrauch ist ausgeschlossen, wenn an der entspr Fläche ein SNR besteht (dazu Rn 11 ff), und unzulässig, wenn dadurch die anderen WEigtümer vom Gebrauch ausgeschlossen werden (LG München I ZMR 09, 482). Ein WEigtümer kann sein Recht zum Mitgebrauch des gemE dergestalt an einen Dritten übertragen, dass dieser – wie er selbst – zum Mitgebrauch nach § 14 berechtigt ist (BGH ZMR 20, 776 Rz 35; 20, 202 Rz 13). Die Überlassung ist auch isoliert vorstellbar, zB bei Vermietung eines Stellplatzes. Dieses Recht besteht nach Maßgabe der §§ 10 I 2, 14 I, II, 19 I. Der WEigtümer kann sein Mitgebrauchsrecht also nur dergestalt übertragen, dass der Drittnutzer – wie er selbst – zum Mitgebrauch unter Einhaltung der Benutzungsregelungen der WEigtümer berechtigt ist (§ 13 Rn 8; BGH ZMR 20, 675 Rz 20; ZMR 20, 776 Rz 47; NJW 20, 921 Rz 13). Verstößt der Drittnutzer gegen eine Benutzungsregelung, überschreitet er seine Befugnisse und beeinträchtigt unmittelbar das Eigentum der anderen WEigtümer (§ 13 Rn 8; BGH NZG 21, 113 Rz 27; ZMR 20, 675 Rz 20; NJW 20, 921 Rz 13).

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