Rn 1

Nach § 16 I 1 hat jeder WEigtümer ein Mitnutzungsrecht. Nutzungen idS sind die unmittelbaren und mittelbaren Sach- und Rechtsfrüchte des gemE (die Erträge). Bsp: Erzeugnisse der unbebauten Grundstücksflächen, zB Blumen, Gemüse oder Obst sowie das Holz gefällter oder durch Unwetter entwurzelter Bäume, Nutzungsentschädigungen aus rechtsgrundloser Bereicherung (Ddorf NJW-RR 87, 1163), Mieten. Jedem WEigtümer gebührt ein seinem Anteil (§ 16 I 2, 47 GBO) entspr Bruchteil der Nutzungen des gemE, aber auch des Gemeinschaftsvermögens (§ 9a III) – es sei denn, es besteht ein SNR (Rn 25).

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