1. Allgemeines.

 

Rn 19

Ein SNR entsteht durch eine – ggf schlüssige (BGH ZWE 17, 169 Rz 16; 13, 131 Rz 11; § 10 Rn 8) – Vereinbarung iSv § 10 I 2 oder nach §§ 8 II, 5 IV 1 (BGH ZMR 18, 681 Rz 13; NZM 17, 447 Rz 31); die Begründung durch Beschl wäre nichtig (BGH NJW 14, 1879 Rz 16; ZMR 00, 771, 772). Die formunwirksame Einräumung von SonderE kann ggf gem § 140 BGB in ein SNR ausgelegt oder umgedeutet werden, sofern der Berechtigte WEigtümer und das SNR einer Einheit zuzuordnen ist (§ 5 Rn 24; s.a. § 140 BGB Rn 16).

2. Bestimmung durch Einzelnen.

 

Rn 20

Es kann vereinbart sein, dass ein einzelner WEigtümer, aber auch jeder Dritte nach § 317 BGB (aA BGH ZMR 12, 651 Rz 9; NJW 12, 676 Rz 9: nur WEigtümer), die einem SNR unterliegenden Teile, Räume und Flächen und die begünstigte ›Einheit‹ (Rn 18) sowie den Inhalt der Gebrauchsrechte bestimmt (BGH NZM 17, 607 [BGH 21.10.2016 - V ZR 78/16] Rz 17; 12, 464 Rz 8). Die Ermächtigung endet mit der letzten Veräußerung von Wohnungseigentum an einen Erwerber (BGH NJW 12, 676), wenn nichts anderes bestimmt ist (Stuttg ZMR 12, 715, 716).

 

Rn 21

Vorstellbar ist die Ermächtigung, bereits bestehende SNRe zu ›konkretisieren‹ (zuzuweisen). Daneben ist eine Ermächtigung möglich, an Teilen des gemE, von deren Mitgebrauch die übrigen WEigtümer sogleich oder aufschiebend bedingt ausgeschlossen sind, SNRe erst zu begründen (BGH ZMR 12, 651 Rz 11). Ist der Vorbehalt nach § 5 IV 1 Inhalt des SonderE, muss er dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügen (BGH NZM 17, 607 [BGH 21.10.2016 - V ZR 78/16] Rz 14; 12, 464 Rz 13). Ist der Vorbehalt kein Inhalt des SonderE, ist er wirksam, wenn er erkennen lässt, welche Flächen für die Begründung von SNRen herangezogen werden können.

3. Dritte.

 

Rn 22

Der Begründung eines SNRs müssen Dritte (Vor §§ 1–49 Rn 22) in den Grenzen des § 5 IV 2 zustimmen.

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