1. Allgemeines.

 

Rn 27

Ein SNR kann aufgrund der Privatautonomie iRd Gesetze frei gestaltet werden (BGH ZMR 12, 795 Rz 11). Welchen Inhalt es hat, muss vereinbart werden.

2. Benutzung und Gebrauch.

 

Rn 28

Die WEigtümer müssen zum Umfang des Gebrauchs nichts bestimmen (BGH ZMR 19, 518 Rz 27). Ohne besondere Abrede ist es dem Berechtigten erlaubt, das gemE – soweit es seinem SNR unterliegt – nach seinem Belieben zu gebrauchen. Die WEigtümer können allerdings Regelungen zum Gebrauch vereinbaren. Die Bezeichnung ›Tiefgaragenstellplatz‹ soll zB dahin zu verstehen sein, dass die Fläche nur zum Abstellen von Kraftfahrzeugen vorgesehen ist und E-Fahrräder nicht abgestellt werden dürfen (LG Hamburg ZMR 15, 787; zw). Der SNR-Berechtigte eines Gartens darf diesen zB gärtnerisch gestalten (LG Hamburg ZMR 11, 226: übliche gärtnerische Pflege, Rückschnitt, Anpflanzungen, Entfernungen). Die Bezeichnung ›Raum‹ soll es nicht erlauben, den Raum zu bewohnen (BGH ZMR 19, 518 Rz 27; zw).

 

Rn 29

Ferner können die WEigtümer Regelungen beschließen (BGH ZMR 18, 681 Rz 12; LG Itzehoe ZMR 19, 294), zB die Öffnungszeiten eines ›Biergartens‹ (BayObLG ZWE 01, 606) oder die zulässige Bepflanzung (BayObLG ZMR 92, 202). Etwas anderes gilt, wenn das SNR ausgehöhlt wird. Dies ist etwa der Fall, wenn für eine Gartensondernutzungsfläche ein ›Ziergarten‹ (zum Begriff AG Essen IMR 16, 423) vorgeschrieben wird (BayObLG ZMR 05, 132, 133) oder wenn für einen Kfz-Stellplatz das Parken von Autos verboten wird.

 

Rn 30

Im Einzelfall muss der Berechtigte einen vorübergehenden Mitgebrauch dulden (BGH ZMR 18, 681 Rz 10), etwa nach § 14 I Nr 2, nicht aber ein andauerndes Durchgangsrecht (BGH ZMR 18, 681 Rz 13).

3. Bauliche Veränderungen.

 

Rn 31

Bauliche Veränderungen bedürfen grds der Zustimmung. Die Zustimmung gilt bereits als erteilt, soweit bauliche Veränderungen Eingang in die Beschreibung des SNRs gefunden haben (zB Stellplatz, Terrasse) oder wenn sie nach dem Inhalt des jeweiligen SNRs üblicherweise vorgenommen werden und der WE-Anlage dadurch kein anderes Gepräge verleihen (BGH NJW 17, 1167 Rz 14; ZMR 12, 883 Rz 7).

 

Rn 32

Fehlt es hieran, berechtigt ein SNR nicht zu baulichen Veränderungen (Frankf ZWE 06, 243; Köln NZM 02, 458). Anlage oder Vergrößerung einer Terrasse (BayObLG NJW-RR 97, 971 [OLG Hamm 24.03.1997 - 15 W 314/96]), die Überdachung oder Verglasung einer Terrasse (Köln MDR 96, 1235) oder die Errichtung eines Gartenhäuschens (Köln OLGR 97, 205) sind dann – sind sie als bauliche Veränderung anzusehen – grds nur nach § 20 zulässig (Ddorf NJWE-MietR 97, 111). Ferner dürfen keine Plastikscheiben, Lichtspots und große Aschenbecher fest angebracht werden (LG Frankfurt aM ZMR 16, 644). Das bloße Aufstellen eines Trampolins, eines Stuhls, eines Kinderschwimmbeckens, einer Sandkiste oder einer Schaukel sind freilich keine baulichen Veränderungen (Ddorf NJW 89, 1187), sondern Gebrauch.

4. Nutzungen.

 

Rn 33

Die sonstigen Nutzungen (Früchte) stehen nach Sinn und Zweck abw von § 16 I 1 dem SNR-Berechtigten zu (BGH NZM 14, 643 Rz 10; BayObLG NZM 98, 335; LG Hamburg ZMR 11, 585, 586). Der Berechtigte kann das seinem Recht unterliegende gemE insb vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen. Der Berechtigte wird dadurch aber nicht wirtschaftlicher Eigentümer (FG Münster EFG 15, 1590).

5. Belastungen.

 

Rn 34

Das SNR ist grds nicht selbständig belastbar (BGH ZMR 20, 776 Rz 30; Schlesw ZWE 12, 42; BayObLG 98, 125; Ddorf OLGZ 86, 413, 414). c) Der Ausübungsbereich einer Grunddienstbarkeit kann indes SNR-Fläche sein, die dem belasteten Sondereigentum zugeordnet ist; sie kann auch den alleinigen Ausübungsbereich darstellen (BGH ZMR 20, 776 Rz 34 ff).

6. Kostentragungspflicht für Erhaltungsmaßnahmen.

 

Rn 35

Die Kostentragungspflicht für Erhaltungsmaßnahmen der dem SNR unterliegenden Räume, Flächen und Teile trifft nach § 16 II 1 grds alle (Hambg ZMR 04, 614); etwas anderes kann vereinbart werden (KG ZMR 09, 135, 136; BayObLG ZMR 02, 953), auch konkludent (BayObLG ZMR 01, 830; § 10 Rn 8).

7. Störungsabwehr.

a) Durch den Berechtigten.

 

Rn 36

Das SNR genießt gleichsam eigentumsrechtlichen Schutz. Der Berechtigte kann zB entspr § 985 BGB Herausgabe verlangen (§ 9a Rn 21; LG Itzehoe ZMR 16, 396; LG München I ZMR 10, 794). Der Berechtigte kann ferner nach § 1004 I BGB Störungs-Unterlassung verlangen (BGH ZMR 22, 230 Rz 11) oder Beseitigung bereits erfolgter Störungen (BGH ZMR 22, 230 Rz 11). Ferner hat der Berechtigte Besitzschutz- und Abwehransprüche (Ddorf ZMR 01, 217, 220; KG ZMR 99, 357).

 

Rn 37

Im Einzelfall muss der Berechtigte allerdings eine Gebrauchsstörung dulden.

b) Gegen den Berechtigten.

 

Rn 38

Gebraucht der Berechtigte die seinem SNR unterliegenden Teile, Räume und Flächen in einer Art und Weise, die ihm nach einer Vereinbarung, einem Beschl oder nach Sinn und Zweck nicht erlaubt ist, zB dauerhaftes Abstellen eines Containers auf einem Parkplatz oder Abstellen eines PKW in einem ›Garten‹ oder auf einer ›Terrasse‹ oder, unter Verstoß gegen § 14 I Nr 1, etwa tägliches Grillen, kann die GdW oder nach § 14 II Nr 1 ein WEigtümer Unterlassung verlangen (BGH NZM 10, 365 [BGH 04.03.2010 - V ZB 130/09] Rz 14).

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