Rn 39

Ein SNR kann durch Vereinbarung abgeändert werden (BGH ZWE 17, 169 Rz 25), der Dritte (Vor §§ 1–49 Rn 22) zustimmen müssen (BayObLG NJW-RR 02, 1526); ein Beschl wäre nichtig (Köln ZMR 02, 702); Entspr gilt für die Aufhebung (BGH NZM 18, 568 Rz 16). Auch sie bedarf materiell-rechtlich der Zustimmung aller WEigtümer und Dritter (Vor §§ 1–49 Rn 22). Ein einseitiger Verzicht des Berechtigten genügt nicht (BGH ZMR 01, 119). Ebenso wenig kann das dingliche SNR verwirkt werden (KG NJW-RR 07, 236); zu einem schuldrechtlichen s LG Hamburg BeckRS 14, 17584. An der bloßen ›Löschung‹ eines verdinglichten SNRs müssen die übrigen WEigtümer nicht mitwirken (BGH ZMR 01, 119). Aus § 10 II kann sich gegen Zahlung einer entspr Entschädigung ein Anspruch auf ersatzlose Aufhebung eines SNRs ergeben, etwa, wenn die Sondernutzungsfläche zwingend benötigt wird, um unabwendbaren behördlichen Auflagen nachzukommen (§ 10 Rn 20).

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