Rn 10

›Gröblich‹ ist ein vorsätzliches Tun oder ein objektiv schwerer und subjektiv nicht entschuldbarer Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Ob es so liegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Ersteher eines Wohnungseigentums verletzt seine Pflichten, wenn er Gebrauch und/oder Nutzung durch den früheren WEigtümer, dem das Wohnungseigentum entzogen worden ist, nicht beendet, sondern ihm den Besitz am SonderE weiter überlässt (BGH NZM 17, 37 [BGH 18.11.2016 - V ZR 221/15] Rz 15).

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