Rn 4

WEigtümer treffen eine Reihe geschriebener und ungeschriebener Pflichten. Verletzt ein WEigtümer eine oder mehrere dieser Pflichten, muss für ein Veräußerungsverlangen untersucht werden, ob die Verletzung schwer und eine Fortsetzung der Gemeinschaft unzumutbar ist. Dies kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern ist idR Gegenstand einer Gesamtabwägung (LG Hambg ZMR 16, 487). Wie bei §§ 543 I 1, 569 II BGB (§ 569 BGB Rn 12) entzieht sich der Begriff einer Definition und ist stets das Ergebnis einer – sorgfältigen – wertenden Betrachtung (BGH NZM 10, 408 Rz 8; s.a. NJW 14, 2566 [BGH 04.06.2014 - VIII ZR 289/13] Rz 15).

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