Rn 16

Durch einen Beschl nach § 17 wird eine Verpflichtung zur Veräußerung begründet, die Wirkung der Entziehung aber nicht erzeugt. Entspricht der Störer einem Entziehungsbeschl nicht, muss er auf Antrag der GdW zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verurteilt werden (Veräußerungsurteil). Gegenstand eines solchen, von § 17 IV 1 vorausgesetzten Eigentumsentziehungsprozesses ist die Frage, ob der Sondereigentümer sein Eigentum veräußern muss (BGH ZMR 07, 791). Örtlich und sachlich zuständig ist das AG nach § 43 I Nr 2, § 23 Nr 2c) GVG. Der Beschl nach § 17 I ist dort besondere Sachurteilsvoraussetzung (Rostock ZMR 09, 470).

 

Rn 17

Das Gericht hat bei der Entziehungsklage zu prüfen, ob § 17 I, II und ein Beschl vorliegen (München ZMR 08, 412; BayObLGZ 99, 66). Für die Voraussetzungen trägt die GdW die Beweislast (AG Dachau ZMR 06, 319, 320). Der Klageantrag ist idR auf Veräußerung gerichtet. Der Gebührenstreitwert bestimmt sich nach dem Verkehrswert des zu veräußernden SonderE (BGH NZM 14, 247 [BGH 19.12.2013 - V ZR 96/13] Rz 10; NJW 06, 3428). Zu den Kosten s § 16 Rn 27.

 

Rn 18

Das Veräußerungsurteil (Entziehungsurteil) verpflichtet den verurteilten WEigtümer zur Veräußerung des Wohnungseigentums, gibt der GdW aber keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe (BGH NZM 17, 37 [BGH 18.11.2016 - V ZR 221/15] Rz 13).

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