Rn 14

Ein Entziehungsbeschl bedarf keiner besonderen Mehrheit. Für die Feststellung der Mehrheit ist das geltende Stimmrechtsprinzip anzuwenden. Der störende WEigtümer ist gem § 25 IV von der Abstimmung ausgeschlossenen (BGHZ 59, 104, 108; s.a. BGH NJW 03, 2314). Ein Negativbeschl (Vor §§ 23–25 Rn 1) kann nach §§ 43 II Nr 4, 44 I 2 mit dem Antrag auf Beschl-Ersetzung angegriffen werden (KG FGPrax 96, 94 [KG Berlin 02.02.1996 - 24 W 3553/95]). Die Klage hat Erfolg, wenn sich das Ermessen für einen Beschl reduziert hat.

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