1. Überblick.

 

Rn 9

§ 17 II nennt als Regelbeispiel einer schweren und unzumutbaren Verletzung einen wiederholten gröblichen Verstoß des WEigtümers gegen die ihm nach § 14 I, II obliegenden Pflichten. § 17 II setzt idR mindestens zwei Verletzungen gegen Pflichten aus § 14 (nach einer Abmahnung) voraus (BGH ZMR 07, 455, 467).

2. Gröblich.

 

Rn 10

›Gröblich‹ ist ein vorsätzliches Tun oder ein objektiv schwerer und subjektiv nicht entschuldbarer Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Ob es so liegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Ersteher eines Wohnungseigentums verletzt seine Pflichten, wenn er Gebrauch und/oder Nutzung durch den früheren WEigtümer, dem das Wohnungseigentum entzogen worden ist, nicht beendet, sondern ihm den Besitz am SonderE weiter überlässt (BGH NZM 17, 37 [BGH 18.11.2016 - V ZR 221/15] Rz 15).

3. Abmahnung.

 

Rn 11

Für die Abmahnung gelten dieselben Anforderungen wie nach § 17 I (dazu Rn 7).

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