Rn 16

Hausordnung ist die Verkörperung sämtlicher hausbezogener Benutzungs- und Verwaltungsregelungen für das gemE und das jeweilige SonderE (BayObLG ZMR 04, 924; Schlesw ZMR 02, 865, 869).

 

Rn 17

Für das, was Gegenstand der Hausordnung ist und welche Regelungen getroffen werden, besteht weites Ermessen (Frankf ZMR 09, 860). Zu einigen Beispielen s Rn 13. Tätige Mithilfe, zB Abfallbehältnisse bereitzustellen, Gartenpflegearbeiten durchzuführen, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen oder Hauswartdienste zu leisten, kann nicht beschlossen werden (§ 23 Rn 26). Die WEigtümer können auch nicht beschließen, wer von ihnen zur Sicherung der Verkehrspflichten verpflichtet ist (BGH NJW 12, 1724 [BGH 09.03.2012 - V ZR 161/11] Rz 12).

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