Rn 41

Über die Form der Anlage ist durch Beschl nach billigem Ermessen zu entscheiden. Subsidiär entscheidet der Verw (§ 27 Rn 25). IdR ist die bestmögliche Anlageform zu nutzen (Ddorf WuM 96, 112). Über Entnahmen beschließen die WEigtümer (München ZMR 08, 410). Umlageschlüssel für die Aufbringung ist § 16 II; dieser kann nur durch eine Vereinbarung dauerhaft geändert werden (BGH NJW 11, 2202 Rz 13 = ZMR 11, 652; ZMR 10, 775). In Mehrhausanlagen (Vor §§ 1–49 Rn 20) ist es zulässig, buchungstechnisch getrennte Rücklagen zu bilden (BGH ZMR 18, 234 Rz 19; NZM 15, 544). Eigentümerin der Erhaltungsrücklage ist stets die GdW (BFH NZM 16, 651).

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