Rn 31

Maßnahmen der Erhaltung können nach § 19 I beschlossen werden (München NZM 09, 402; BayObLGZ 92, 146). Der Beschl muss gefasst werden, wenn sich das Ermessen, eine Erhaltungsmaßnahme sofort durchzuführen, auf null reduziert hat (BGH ZMR 18, 835 Rz 20). So liegt es, wenn gravierende bauliche Mängel vorhanden sind, welche die zweckentsprechende Benutzung eines Wohnungs- oder Teileigentums erheblich beeinträchtigen oder sogar ausschließen (BGH ZMR 18, 835 Rz 20; 15, 241 Rz 10); dies gilt grds nicht bei unselbständigem Teileigentum. Aber auch wenn es nicht so liegt, verstößt es gegen § 18 II Nr 1, jegliche Planung zu unterlassen (LG Stuttgart ZWE 16, 185). Der Beschl entspricht dabei grds nur dann § 18 II Nr 1, wenn die Kostenfrage mitgeregelt ist (BGH NJW 16, 1310 [BGH 25.09.2015 - V ZR 246/14] Rz 17; NJW 11, 2958 [BGH 08.07.2011 - V ZR 176/10] Rz 8).

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