Rn 21

Maßnahmen, die zur erstmaligen ordnungsmäßigen Herstellung des gemE erforderlich sind, sind eine Erhaltungsmaßnahme (BGH NZM 18, 794 [BGH 20.07.2018 - V ZR 56/17] Rz 11; 18, 611 Rz 10). Unter den Begriff fallen:

  • Die Korrektur einer planwidrigen Errichtung (BGH NZM 18, 794 [BGH 20.07.2018 - V ZR 56/17] Rz 11/12; NJW-RR 17, 1042 [BGH 23.06.2017 - V ZR 102/16] Rz 7).
  • Jede Maßnahme, die einen anfänglichen Baumangel am gemE ausgleicht, der vom geschuldeten Bau-Soll abweicht (BGH NZM 18, 611 [BGH 04.05.2018 - V ZR 203/17] Rz 10 und Rz 18).
  • Öffentlich-rechtlich (etwa bau- oder energierechtlich) vorgeschriebene bauliche Veränderungen (BGH NZM 18, 794 [BGH 20.07.2018 - V ZR 56/17] Rz 13; 18, 611 Rz 21). Die Anforderungen können Teil eines Gesetzes sein, Gegenstand eines Verwaltungsaktes (zB zur Herstellung eines zweiten Rettungsweges), einer Allgemeinverfügung oder eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, der nicht zu verhindern war.
  • Die Schaffung eines Zuganges zu einem öffentlichen Weg über das gemeinschaftliche Grundstück (BGH NJW 06, 3426 [BGH 07.07.2006 - V ZR 159/05] Rz 13).
  • Die Vollendung eines steckengebliebenen Baus (§ 22).
  • Die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Anforderungen in Bezug auf das gemE (BGH NZM 18, 611 Rz 21; ZMR 18, 681 Rz 25). Die Anforderungen können Teil eines Gesetzes sein, Gegenstand eines Verwaltungsaktes, einer Allgemeinverfügung oder eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, der nicht zu verhindern war.
 

Rn 22

Jeder WEigtümer kann auf eigene Kosten eine erstmalige ordnungsmäßige Herstellung/Erstellung des gemE selbst leisten oder leisten lassen. Dieses Recht kann nicht verjähren (LG Köln ZWE 12, 58). Jeder WEigtümer kann ferner eine Mitwirkung bei der Herstellung verlangen (BGH NJW 06, 3426 [BGH 07.07.2006 - V ZR 159/05] Rz 13), sofern die WEigtümer den unvollständigen Errichtungszustand nicht nach § 20 I zum Soll-Zustand erhoben haben (LG München I v 20.10.22 – 36 S 1546/22 WEG). Gegen den Bauträger gerichtete Ansprüche entbinden die WEigtümer nicht von einer Mitwirkung daran, die erforderliche Instandsetzung selbst in Angriff zu nehmen.

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