Rn 26

Ein Anspruch auf sofortige Erhaltung besteht (= Ermessensreduktion), wenn allein dieses § 18 II entspricht (BGH NZM 18, 611 Rz 9; 15, 53 Rz 10). So soll es nach hM liegen, wenn bauliche Mängel vorhanden sind, welche die zweckentsprechende Benutzung des SonderE erheblich beeinträchtigen oder sogar ausschließen (BGH NZM 18, 611 Rz 10). Grds müsse das gemE jedenfalls in einem solchen baulichen Zustand sein, dass das SonderE zu dem vereinbarten Zweck (= Wohnen oder Gewerbe) genutzt werden könne (BGH NZM 18, 611 Rz 10). Bsp: Massive Durchfeuchtungen der Innen- und Außenwände müssen weder im Wohnungs- noch im Teileigentum hingenommen werden, und zwar auch dann nicht, wenn gesundheitsschädlicher Schimmel (noch) nicht aufgetreten ist (BGH NZM 18, 611 [BGH 04.05.2018 - V ZR 203/17] Rz 13). Für die Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten (oder des Alters) einzelner WEigtümer ist dann kein Raum (BGH NZM 15, 53 [BGH 17.10.2014 - V ZR 9/14] Rz 12). Zur Planung und Koordinierung können sich die WEigtümer eines Sanierungs-/Instandsetzungsplans bedienen (BGH NJW 12, 1724 Rz 5). Ein Anspruch auf diesen besteht, wenn aufgrund besonderer Umstände nur ein solcher Beschl § 18 II entspricht (BGH NJW 12, 1724 [BGH 09.03.2012 - V ZR 161/11] Rz 5).

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