Rn 14

§ 19 II bestimmt, in welchen Bereichen für das ›ob‹ einer Maßnahme kein Ermessen besteht. Es besteht keine Kompetenz, diese Ansprüche wegzubeschließen. Ein Beschl, der § 19 II verletzt, hindert den Anspruch nicht. Dieser Bereich ist nicht abschließend. In weiteren Fällen sind jew die widerstreitenden Interessen abzuwägen. Für das ›wie‹ besteht hingegen ein Ermessen. Auch dieses kann sich im Einzelfall auf null reduzieren.

 

Rn 15

IdR haben die WEigtümer allerdings ein weites Ermessen, zB welche Inhalte sie einer Hausordnung mit welchen Grenzen geben (Rn 16 ff), wie sie eine Erhaltungsmaßnahme ausführen lassen (Rn 20 ff), welche Höhe die Erhaltungsrücklage haben soll (Rn 39 ff) oder wie sie angelegt wird, oder welchen Umlageschlüssel sie wählen (§ 16 Rn 51).

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